BFH - Beschluss vom 10.04.2006
X B 162/05
Normen:
FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1332
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 19.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 389/05

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 10.04.2006 - Aktenzeichen X B 162/05

DRsp Nr. 2006/11929

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Sachaufklärungspflicht

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert die Begründung, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage zweifelhaft ist.3. Zu den Anforderungen an die Darlegung der Rüge des übergangenen Beweisantrages.4. Lehnt das Gericht den Antrag eines Beteiligten auf Aufhebung oder Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu Unrecht ab, so kann darin ein Verstoß gegen das Gebot auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegen.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) schätzte in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2002 die Besteuerungsgrundlagen, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), zusammen veranlagte Eheleute, keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatten. Mit der dagegen nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage haben die im erstinstanzlichen Verfahren nicht durch einen steuerlichen Berater vertretenen Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Klägerin im Streitjahr keine gewerblichen Einnahmen erzielt habe. Außerdem hätten sie --die Kläger-- negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erwirtschaftet.