BFH - Beschluss vom 09.01.2007
VII B 134/05
Normen:
AO § 30 ; FGO § 76 § 115 Abs. 2 ; IFG § 1 Abs. 3 § 3 Nr. 7 § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1141
Vorinstanzen:
Niedersächsisches Finanzgericht - 6 K 865/03 - 17.03.2005,

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Steuergeheimnis

BFH, Beschluss vom 09.01.2007 - Aktenzeichen VII B 134/05

DRsp Nr. 2007/8137

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Steuergeheimnis

1. Auch eine höchstrichterlich bereits entschiedene Rechtsfrage kann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn z. B. neue gewichtige Argumente gegen die höchstrichterliche Rspr. vorgetragen werden, die das Gericht bisher nicht erwogen hat.2. Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, ob das Steuergeheimnis als Gegenstück zu den Offenbarungspflichten des Steuerrechts nur die Stpfl. selbst und ggf. sonstige auskunftspflichtige Personen schützt, während der gewissenlose oder leichtfertige Denunziant nicht den Schutz des Steuergeheimnisses verdient.

Normenkette:

AO § 30 ; FGO § 76 § 115 Abs. 2 ; IFG § 1 Abs. 3 § 3 Nr. 7 § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) die Bekanntgabe des Namens einer Informationsperson, die dem FA mitgeteilt hatte, dass der Kläger Umsätze aus dem ...anbau nicht in vollem Umfang der Besteuerung unterworfen und Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht vollständig angegeben habe. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1068 veröffentlicht.