BFH - Beschluss vom 22.01.2007
VIII B 76/06
Normen:
AO § 370 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 647
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1288/05

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Steuerhinterziehung, Kapitalanlage bei ausländischer Zentralbank

BFH, Beschluss vom 22.01.2007 - Aktenzeichen VIII B 76/06

DRsp Nr. 2007/3236

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Steuerhinterziehung, Kapitalanlage bei ausländischer Zentralbank

1. Die Frage, ob die subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung erfüllt sind, betrifft die Würdigung des Sachverhalts im Einzelfall, die dem FG als Tatsacheninstanz obliegt.2. Diese Frage entzieht sich einer Verallgemeinerung und ist daher auch für eine Mehrzahl von Stpfl., die Kapital bei einer bestimmten ausländischen Zentralbank angelegt haben, nicht notwendigerweise einheitlich zu entscheiden.

Normenkette:

AO § 370 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.