BFH - Beschluss vom 26.06.2002
IX B 119/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 118 Abs. 2 ;

NZB; grundsätzliche Bedeutung; tatsächliche Feststellungen

BFH, Beschluss vom 26.06.2002 - Aktenzeichen IX B 119/01

DRsp Nr. 2002/12739

NZB; grundsätzliche Bedeutung; tatsächliche Feststellungen

1. Rechtsfragen, die durch die Rspr. des BFH geklärt sind, haben keine grundsätzliche Bedeutung.2. Die Auslegung vertraglicher Regelungen unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens der Parteien einschl. der Begleitumstände gehört zu den vom FG zu treffenden tatsächlichen Feststellungen, die - soweit sie nicht gegen Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze verstoßen - für den BFH bindend sind.2.30.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 118 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sind nicht gegeben.