I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit dem am 12. April 2002 zugestellten Urteil als unbegründet abgewiesen. Die Revision hat das FG nicht zugelassen.
Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2002, der an das FG gerichtet ist, haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde und Revision eingelegt. Der Schriftsatz ist vom FG an den Bundesfinanzhof (BFH) weitergeleitet worden und dort am 8. Mai 2002 zugegangen. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2002 (per Fax eingegangen am 24. Mai 2002) haben die Kläger die Beschwerde und die Revision begründet, in dem sie geltend machen, das Urteil des FG sei rechtsfehlerhaft und grundgesetzwidrig.
Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2002 (per Fax zugegangen am 5. Juni 2002) haben die Kläger die Begründung ergänzt und vorgetragen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung.
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