BFH - Beschluß vom 05.08.1999
VI B 94/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 72

NZB; grundsätzliche Bedeutung und Divergenz

BFH, Beschluß vom 05.08.1999 - Aktenzeichen VI B 94/99

DRsp Nr. 2000/698

NZB; grundsätzliche Bedeutung und Divergenz

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und einer Divergenz in einer NZB.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Divergenz des angefochtenen Urteils zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in der erforderlichen Weise dargelegt.