BFH - Beschluß vom 14.02.2001
I B 37/00; I B 38/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1124

NZB; grundsätzliche Bedeutung und Divergenz

BFH, Beschluß vom 14.02.2001 - Aktenzeichen I B 37/00; I B 38/00

DRsp Nr. 2001/10404

NZB; grundsätzliche Bedeutung und Divergenz

1. Es reicht für die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht aus, dass sich der Beschwerdeführer auf die Beschreibung des Rechtsstoffes beschränkt, der den rechtlichen Rahmen für die Entscheidung der Streitsache bildet. 2. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Zulässigkeit der gemäß § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verbundenen Beschwerden gegen die vor dem 1. Januar 2001 zugestellten Vorentscheidungen richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757). Sie ist zu verneinen.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat in den Beschwerdeschriften keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO a.F. in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entsprechenden Weise geltend gemacht.