BFH - Beschluss vom 01.09.2004
II B 156/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 71
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 01.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 338/02

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Verfassungsverstoß

BFH, Beschluss vom 01.09.2004 - Aktenzeichen II B 156/03

DRsp Nr. 2004/17535

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Verfassungsverstoß

Wird die NZB auf einen Verfassungsverstoß gestützt, erfordert eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rspr. des BFH und BVerfG zu den maßgebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der 1967 geborene Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist zu 100 % schwerbehindert. Für ihn ist ein Betreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung umfasst.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen den Kläger als Erben seines Vaters Erbschaftsteuer fest. Das Begehren des Klägers, ihm trotz Überschreitens der in § 17 Abs. 2 Satz 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) bestimmten Altersgrenze von 27 Jahren einen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 40 000 DM zu gewähren, blieb im Einspruchs- und Klageverfahren erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1136, abgedruckt.