I. Der 1967 geborene Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist zu 100 % schwerbehindert. Für ihn ist ein Betreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung umfasst.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen den Kläger als Erben seines Vaters Erbschaftsteuer fest. Das Begehren des Klägers, ihm trotz Überschreitens der in § 17 Abs. 2 Satz 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) bestimmten Altersgrenze von 27 Jahren einen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 40 000 DM zu gewähren, blieb im Einspruchs- und Klageverfahren erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1136, abgedruckt.
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