BFH - Beschluss vom 08.11.2005
III B 33/05
Normen:
FGO § 76 Abs. 2 § 93 Abs. 1 § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 568
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 20.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen VII 248/2004

NZB: grundsätzliche Bedeutung; Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 08.11.2005 - Aktenzeichen III B 33/05

DRsp Nr. 2006/1314

NZB: grundsätzliche Bedeutung; Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, ist die Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Fall voraussichtlich auch klärbar ist, darzulegen. Das setzt voraus, dass die Beurteilung der Rechtsfrage entscheidungserheblich ist.2. Der Anspruch auf Stellungnahme zu entscheidungserheblichen Rechtsfragen verpflichtet das FG nicht, alle maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte mit den Verfahrensbeteiligten vorher umfassend zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2 § 93 Abs. 1 § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog bis einschließlich März 2003 Kindergeld für ihre am ... Januar 1996 geborene Tochter, die seit dem 19. August 2002 in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie untergebracht ist. Der Kindesvater zahlt an das Jugendamt monatlich 231 EUR Barunterhalt. Die Klägerin leistet keinen Unterhalt.