I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog bis einschließlich März 2003 Kindergeld für ihre am ... Januar 1996 geborene Tochter, die seit dem 19. August 2002 in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie untergebracht ist. Der Kindesvater zahlt an das Jugendamt monatlich 231 EUR Barunterhalt. Die Klägerin leistet keinen Unterhalt.
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