BFH - Beschluss vom 03.04.2007
VIII B 110/06
Normen:
AO § 157 Abs. 1 S. 2 § 119 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1273
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 30.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3494/05

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Verwertungsverbot

BFH, Beschluss vom 03.04.2007 - Aktenzeichen VIII B 110/06

DRsp Nr. 2007/9227

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Verwertungsverbot

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass das Gebot hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit von Steuerbescheiden gebietet, dass der Regelungsinhalt aus dem VA eindeutig und exakt entnommen werden kann.2. Es ist außerdem geklärt, dass ein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt worden sind, im Besteuerungsverfahren nicht besteht.

Normenkette:

AO § 157 Abs. 1 S. 2 § 119 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 132 FGO).

Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hinsichtlich der Rechtsfrage geltend macht, ob zu den Mindestanforderungen an die Bestimmtheit eines Steuerbescheides Angaben gehörten, die das den Besteuerungsgrundlagen zugrunde liegende Zahlenmaterial und dessen Zusammensetzung erläuterten, ist die Rüge jedenfalls unbegründet.

Die Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative (Rechtsfortbildung) und § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt worden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache