BFH - Beschluss vom 24.10.2006
I B 41/06
Normen:
AO § 164 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 206
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 22.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 633/01

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Vorbehalt der Nachprüfung

BFH, Beschluss vom 24.10.2006 - Aktenzeichen I B 41/06

DRsp Nr. 2006/30410

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Vorbehalt der Nachprüfung

Der Frage, ob die Rechtskraft eines Urteils, das zu einem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO stehenden Bescheid ergangen ist, einer erneuten Entscheidung über dieselbe Rechtsfrage entgegensteht, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da sie durch die Rechtsprechung des BFH geklärt ist (Anschluss an BFH-Urt. v. 7.2.1990 I R 145/87, BStBl II 1990, 1032).

Normenkette:

AO § 164 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.