BFH - Beschluss vom 28.07.2006
III B 28/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 ; GG Art. 100 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2273
Vorinstanzen:
FG München, vom 18.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1796/04

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Vorlage an BVerfG

BFH, Beschluss vom 28.07.2006 - Aktenzeichen III B 28/05

DRsp Nr. 2006/25921

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Vorlage an BVerfG

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Handelt es sich um verfassungsrechtliche Fragen, ist überdies auf die Rechtsprechung des BVerfG einzugehen.3. Das FG ist nur verpflichtet, eine Entscheidung des BVerfG einzuholen, wenn es ein Gesetz für verfassungswidrig hält.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 ; GG Art. 100 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat zwei Söhne. Für den im Jahr 1977 geborenen Sohn setzte die Beklagte und Beschwerdeführerin (Familienkasse) mit Bescheid vom 5. November 2002 ab dem 1. Januar 2002 Kindergeld fest. Mit Bescheid vom 5. November 2003 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für das Jahr 2002 nach § 70 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der für das Jahr 2002 geltenden Fassung (EStG) wieder auf, weil die Einkünfte und Bezüge des Sohnes den Jahresgrenzbetrag in Höhe von 7 188 EUR überschritten (§ 32 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG). Der hiergegen gerichtete Einspruch und die Klage des Klägers blieben erfolglos.