BFH - Beschluss vom 06.03.2006
X B 104/05
Normen:
FGO § 56 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1136
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4965/04

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Wiedereinsetzung

BFH, Beschluss vom 06.03.2006 - Aktenzeichen X B 104/05

DRsp Nr. 2006/9344

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Wiedereinsetzung

1. Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Es muss auch vorgetragen werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist.2. Zu den Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO.3. Es entspricht der herrschenden Meinung, dass der säumige Beteiligte über die Möglich einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i. S. des § 56 Abs. 1 FGO nicht belehrt zu werden braucht.

Normenkette:

FGO § 56 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: