BFH - Beschluss vom 26.08.2004
II B 117/03
Normen:
AO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1625
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 11.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 169/01

NZB: grundsätzliche Bedeutung; wirtschaftliches Eigentum

BFH, Beschluss vom 26.08.2004 - Aktenzeichen II B 117/03

DRsp Nr. 2004/16297

NZB: grundsätzliche Bedeutung; wirtschaftliches Eigentum

1. Macht ein Beschwerdeführer grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, muss er konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen.2. Zu den Voraussetzungen wirtschaftlichen Eigentums.

Normenkette:

AO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) kaufte mit Vertrag vom 12. Dezember 1990 eine Garage. Entgegen ihrer Ansicht beurteilte das Oberlandesgericht (OLG) diesen Kaufvertrag mit einem rechtskräftig gewordenen Urteil als wirksam und setzte lediglich den von der Klägerin bereits entrichteten Kaufpreis herab.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) rechnete die Garage mit Einheitswertbescheid vom 24. August 2000 auf den 1. Januar 1991 der Klägerin zu. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) unterstellte zugunsten der Klägerin, dass sie mangels Übergabe nicht zivilrechtliche Eigentümerin der Garage geworden sei, vertrat aber die Auffassung, die Garage sei der Klägerin nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) zuzurechnen. Sie habe die Garage nutzen und über sie verfügen können und könne das nach wie vor. Ihre Weigerung, den Kaufvertrag zu vollziehen und die Garage in Besitz zu nehmen, ändere daran nichts.