BFH - Beschluss vom 09.05.2007
X B 33/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1466
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4615/99

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Zeitpunkt der Klärungsbedürftigkeit

BFH, Beschluss vom 09.05.2007 - Aktenzeichen X B 33/05

DRsp Nr. 2007/11404

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Zeitpunkt der Klärungsbedürftigkeit

1. Maßgeblich für die Klärungsbedürftigkeit einer als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Rechtsfrage ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung der Revision. 2. Ist eine Rechtsfrage bereits durch eine Entscheidung des BFH geklärt, so ist sie nicht klärungsbedürftig. Das gilt auch dann, wenn die Entscheidung des BFH erst nach der angefochtenen Entscheidung des FG oder auch erst nach Einlegung der NZB ergangen ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe: