BFH - Beschluss vom 17.01.2007
II B 43/06
Normen:
BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 653
DStRE 2007, 698
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 638/98

NZB: Grundstücksnutzung für mehrere Zwecke

BFH, Beschluss vom 17.01.2007 - Aktenzeichen II B 43/06

DRsp Nr. 2007/4867

NZB: Grundstücksnutzung für mehrere Zwecke

Wird ein Grundstück zur Erholung- und Freizeitzwecken genutzt und dient es außerdem Zwecken der Sportfischerei, wobei diese nur zulässig ist, als sie die Nutzung zum Baden, Boot fahren und Windsurfen nicht beeinträchtigt, so ist das Grundstück offensichtlich zum Grundvermögen zuzuordnen.

Normenkette:

BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte einen Teil seines ursprünglich land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes zur Kiesausbeute verpachtet. Der dadurch entstandene See mit einer Fläche von ca. 40 ha ist inzwischen Teil eines Sondergebiets "Freizeit und Erholung". Mit Pachtvertrag vom Januar 1985 verpachtete der Kläger den See und die angrenzenden Ufer für die Dauer von 30 Jahren an die X-GmbH & Co. KG (KG).