BFH - Beschluss vom 26.10.2004
VI B 192/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 373
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 30.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2204/01

NZB: häusliches Arbeitszimmer - grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 26.10.2004 - Aktenzeichen VI B 192/03

DRsp Nr. 2004/20487

NZB: häusliches Arbeitszimmer - grundsätzliche Bedeutung

Hat das FG seine Entscheidung nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast (Feststellungslast) darauf gestützt, die so gut wie ausschließlich berufliche Nutzung des Raumes als Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers sei nicht zweifelsfrei erwiesen, so ist die Rechtsfrage, ob es für die steuerliche Beurteilung von häuslichen Arbeitszimmern auf das Tätigkeitsbild bestimmter Berufsgruppen ankommt, mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsfähig.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Anforderungen betreffend die Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) erfüllt. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil eine grundsätzliche Bedeutung, auf welche die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sich berufen, nicht gegeben ist.