BFH - Beschluss vom 30.01.2007
XI B 84/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 913
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 10.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3212/04

NZB: häusliches Arbeitszimmer, Mittelpunkt der Tätigkeit

BFH, Beschluss vom 30.01.2007 - Aktenzeichen XI B 84/06

DRsp Nr. 2007/5946

NZB: häusliches Arbeitszimmer, Mittelpunkt der Tätigkeit

Die Auslegung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist nicht weiter klärungsbedürftig. Zudem handelt es sich bei der Frage nach dem Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit in erster Linie um eine Frage, die nach den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls und des jeweiligen VZ zu beantworten ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer freiberuflich tätigen Dokumentarfilmerin. Im Streitjahr erzielte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Einkünfte aus ihrer selbständigen Tätigkeit als Filmregisseurin und aus nichtselbständiger Arbeit als angestellte Cutterin bei einer Rundfunkanstalt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) lediglich 1 250 EUR zum Abzug zu, da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit gebildet habe. Das Finanzgericht (FG) folgte dieser Beurteilung.

II. Die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision begehrt, ist als unbegründet zurückzuweisen.