I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war in den Streitjahren (1995 und 1996) als Generalunternehmerin für verschiedene Bauvorhaben tätig. U.a. vergab sie Aufträge an die in England ansässige S Ltd. (S). Für die von ihr erbrachten Werklieferungen und Werkleistungen erstellte die S der Klägerin Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis. Die Klägerin hielt die Steuer nicht von der Gegenleistung ein und führte sie nicht an das für sie zuständige Finanzamt ab.
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