BFH - Beschluss vom 05.03.2007
X B 171/06
Normen:
EStG § 10e Abs. 1, 2 ; FGO § 76 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1127
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 30.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1876/05

NZB: Herstellen einer Wohnung

BFH, Beschluss vom 05.03.2007 - Aktenzeichen X B 171/06

DRsp Nr. 2007/6514

NZB: Herstellen einer Wohnung

1. Herstellen einer Wohnung i. S. des § 10e Abs. 1 Satz 2 EStG bedeutet das Herstellen einer neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnung. Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude sind nur dann als Herstellung einer Wohnung zu beurteilen, wenn sie einem Neubau gleichkommen, d. h. das Gebäude muss bautechnisch neu sein.2. Unter dem Gesichtspunkt der "Generalüberholung" kann keine neue Stellung angenommen werden. Dieser Begriff hat keine eigenständige steuerrechtliche Bedeutung.3. Nur wenn ein Gebäude infolge Abnutzung unbrauchbar geworden ist (Vollverschleiß), wird durch Instandsetzungsarbeiten unter Verwendung der übrigen noch nutzbaren Teile ein neues WG hergestellt.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1, 2 ; FGO § 76 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat seine Sachaufklärungspflicht nicht verletzt.