BFH - Beschluss vom 07.03.2007
IX B 171/06
Normen:
FGO § 776 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1176
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 17.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 6683/02

NZB: Hinweispflicht

BFH, Beschluss vom 07.03.2007 - Aktenzeichen IX B 171/06

DRsp Nr. 2007/6784

NZB: Hinweispflicht

Bei im Klageverfahren steuerlich beratenen und vertretenen Beteiligten stellt das Unterlassen eines Hinweises regelmäßig keinen Verfahrensmangel dar.

Normenkette:

FGO § 776 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen zu Unrecht, das Finanzgericht (FG) habe gebotene Hinweise unterlassen (Verletzung von § 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und deshalb seine Entscheidung verfahrensfehlerhaft aufgrund eines unvollständigen Sachverhaltes getroffen. Bei --wie hier-- im Klageverfahren steuerlich beratenen und durch einen fach- und sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten stellt das Unterlassen eines (nach ihrer Ansicht notwendigen) Hinweises gemäß § 76 Abs. 2 FGO regelmäßig keinen Verfahrensmangel dar (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 2006 IX B 48/06, BFH/NV 2006, 2269, m.w.N.).

2. Darüber hinaus geht aus dem Beschwerdevorbringen nicht hervor, was die Kläger im Falle des (nach ihrer Ansicht notwendigen) Hinweises konkret vorgetragen hätten und inwiefern das angefochtene Urteil --nach der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- auf dem vermeintlichen Verfahrensmangel beruhen kann (vgl. zu dieser Darlegungsvoraussetzung, z.B. BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2003 III B 135/03, BFH/NV 2004, 339).