BFH - Beschluss vom 19.04.2007
VII B 162/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1519
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 5450/05

NZB: Hinweispflicht

BFH, Beschluss vom 19.04.2007 - Aktenzeichen VII B 162/06

DRsp Nr. 2007/11394

NZB: Hinweispflicht

1. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. 2. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen. 3. Das Gericht ist nicht verpflichtet, vor seiner Entscheidungsfindung seine Rechtsansicht mündlich oder schriftlich mitzuteilen bzw. die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe: