BFH - Beschluss vom 28.07.2006
III B 146/05
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2112
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 12.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3030/02

NZB: Hinweispflicht, Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 28.07.2006 - Aktenzeichen III B 146/05

DRsp Nr. 2006/22804

NZB: Hinweispflicht, Verletzung des rechtlichen Gehörs

Auch wenn § 96 Abs. 2 FGO das Recht der Verfahrensbeteiligten gewährleistet, sich vor Erlass einer Entscheidung zu entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern, ist doch das FG nicht verpflichtet, alle maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten vorher umfassend zu erörtern. Das gilt erst recht für unmaßgebliche Gesichtspunkte.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Rechtsnachfolgerin der am 16. Februar 1995 verstorbenen K.

Den K betreffenden Einkommensteuerbescheid 1994 vom 14. August 1995 adressierte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Vertreter der namentlich nicht benannten Erben.

Im Januar 1996 beantragten die Klägerin und der weitere Rechtsnachfolger der K, den Einkommensteuerbescheid 1994 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zu ändern und Aufwendungen für Pflegekräfte der K als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.