I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war neben Herrn S Geschäftsführer einer in Konkurs gefallenen GmbH.
Für die nach Abschluss des Konkursverfahrens noch rückständigen Lohnsteuern und Lohnkirchensteuern nebst Investitionshilfeabgaben und Säumniszuschlägen nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sowohl den Kläger als auch den S mit gleichlautenden Bescheiden gestützt auf § 34 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. § 69 AO 1977 in Haftung.
Auf die Einsprüche des Klägers und des S setzte das FA die Haftungsbeträge teilweise herab.
Die vom Kläger erhobene Klage, mit der er darüber hinaus die vollständige Aufhebung des Haftungsbescheides begehrte, hatte keinen Erfolg.
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