BFH - Beschluss vom 15.03.2007
III B 178/05
Normen:
FGO § 155 ; ZPO § 240 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1178
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 14.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6150/05

NZB: Insolvenzverfahren - Unterbrechung des FG-Verfahrens

BFH, Beschluss vom 15.03.2007 - Aktenzeichen III B 178/05

DRsp Nr. 2007/8122

NZB: Insolvenzverfahren - Unterbrechung des FG-Verfahrens

1. Ist ein finanzgerichtliches Verfahren unterbrochen, weil über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, darf der Prozess bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens bzw. bis zur Aufnahme des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter nicht weiter betrieben werden. Insbesondere darf auch kein Urteil ergehen.2. Hat das FG in Unkenntnis des Insolvenzverfahrens gleichwohl ein Urteil erlassen, ist dieses den Beteiligten gegenüber unwirksam.

Normenkette:

FGO § 155 ; ZPO § 240 ;

Gründe:

I. Durch Beschluss des Amtsgerichts (AG) ... vom 1. März 2004 wurde der Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) zum vorläufigen Treuhänder im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des A... B... bestellt. Dem Schuldner wurde ein allgemeines Verfügungsverbot gemäß § 22 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) auferlegt. Gleichzeitig wurde die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das gesamte Vermögen des Schuldners auf den Beschwerdeführer als vorläufigen Treuhänder übertragen.