I. Durch Beschluss des Amtsgerichts (AG) ... vom 1. März 2004 wurde der Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) zum vorläufigen Treuhänder im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des A... B... bestellt. Dem Schuldner wurde ein allgemeines Verfügungsverbot gemäß § 22 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) auferlegt. Gleichzeitig wurde die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das gesamte Vermögen des Schuldners auf den Beschwerdeführer als vorläufigen Treuhänder übertragen.
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