I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt den Im- und Export von Maschinen, Elektrogeräten ... Alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin ist Frau L.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte den von der Klägerin für die Jahre 1994 bis 1996 (Streitjahre) geltend gemachten Vorsteuerabzug aus Rechnungen der T-GmbH und der L-GmbH. Das FA war zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei beiden Unternehmen um sog. Scheinfirmen gehandelt habe, die nicht unternehmerisch tätig geworden seien.
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