BFH - Beschluss vom 28.03.2007
III B 10/07
Normen:
FGO § 78 ; ZPO § 240 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1182
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3844/02

NZB: Insolvenzverfahren, Akteneinsicht des Insolvenzverwalters

BFH, Beschluss vom 28.03.2007 - Aktenzeichen III B 10/07

DRsp Nr. 2007/8121

NZB: Insolvenzverfahren, Akteneinsicht des Insolvenzverwalters

1. Der Insolvenzverwalter ist als Rechtsnachfolger des Gemeinschuldners verfahrensrechtlich Partei bzw. Beteiligter des anhängigen Klageverfahrens.2. Ihm steht deshalb bereits vor Aufnahme des Prozesses das Recht zur Akteneinsicht i. S. von § 78 FGO zu.

Normenkette:

FGO § 78 ; ZPO § 240 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und der Beschwerdeführer, ein Steuerberater und Vereidigter Buchprüfer, sind Eheleute. Sie erhoben 2002 Klage u.a. wegen Einkommensteuer 1993 bis 1995. Streitig sind Einkünfte des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Investitionen in Immobilien; deshalb wurde auch eine Steuerfahndungsprüfung durchgeführt und ein Strafverfahren eingeleitet.

Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers gestellt hatte, beauftragte das Insolvenzgericht den Rechtsanwalt Dr. L. (Kläger) zunächst mit der Erstellung eines Gutachtens und bestellte ihn durch Beschluss vom 20. Oktober 2006 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Beschwerdeführers.