BFH - Beschluss vom 23.04.2007
VII B 310/06
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; AO § 227; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1452
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 19.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2633/04

NZB: Insolvenzverfahren, Erstattungsanspruch

BFH, Beschluss vom 23.04.2007 - Aktenzeichen VII B 310/06

DRsp Nr. 2007/10345

NZB: Insolvenzverfahren, Erstattungsanspruch

1. Für die Frage, ob die Aufrechnung durch den Insolvenzgläubiger nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO möglich ist, ist es entscheidend, dass die Hauptforderung ihrem Kern nach bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. 2. Damit wird die Aufrechnung gegen steuerrechtliche Forderungen ermöglicht, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwar noch nicht i. S. des § 38 AO entstanden, wohl aber insolvenzrechtlich begründet sind. 3. Werden dem Insolvenzschuldner entrichtete Säumniszuschläge, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirkt worden sind, erlassen, ist der daraus resultierende Erstattungsanspruch ebenfalls als vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet anzusehen. Gegen diesen Anspruch kann daher mit Insolvenzforderungen des FA aufgerechnet werden.

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; AO § 227; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: