BFH - Beschluss vom 09.06.2005
VIII B 105/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2211
BFH/NV 2005, 2211
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 09.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 40/01

NZB: Kapitalanlage im Ausland; Steuerhinterziehung

BFH, Beschluss vom 09.06.2005 - Aktenzeichen VIII B 105/04

DRsp Nr. 2005/15080

NZB: Kapitalanlage im Ausland; Steuerhinterziehung

Hat das FG aus einem Kapitaltransfer ins Ausland nicht i. S. eines den Anscheinsbeweis kennzeichnenden typischen Geschehensablauf auf das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes zur Steuerverkürzung geschlossen, sondern seine Entscheidung darauf gestützt, ob die nach der mündlichen Verhandlung erkennbaren Umstände im Wege der freien Beweiswürdigung den Schluss auf einen zumindest bedingten Tatvorsatz gestatten, ergibt sich daraus keine Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung der Einheitlichkeit Rechtsprechung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerinnen und Beschwerdegegnerinnen (Klägerinnen) sind Miterben ihres 1999 verstorbenen Onkels (A.X.). A.X. war auländischer Staatsbürger und lebte auch nach dem Tod seiner im Jahre 1989 verstorbenen Ehefrau (E.X.), die er alleine beerbt hatte, im Inland.

Für das Streitjahr 1988 reichten die Eheleute X. letztmals eine Einkommensteuererklärung ein, die zu keiner Steuerfestsetzung führte. Die Erklärung, mit der die Zusammenveranlagung beantragt wurde, war nur von E.X. unterschrieben und enthielt zu der für E.X. abgegebenen Anlage KSO lediglich den Hinweis "unter Freibetrag!".