BFH - Beschluss vom 28.03.2007
VIII B 50/06
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, 7 ; FGO § 74 § 115 Abs. 2 ; GG Art. 100 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1337
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 01.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 673/01

NZB: Kapitalvermögen, Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung

BFH, Beschluss vom 28.03.2007 - Aktenzeichen VIII B 50/06

DRsp Nr. 2007/9223

NZB: Kapitalvermögen, Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung

Sowohl das BVerfG als auch der BFH haben die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Kapitalerträge in den Streitjahren, insbesondere auch im VZ 1993, eingehend geprüft und bejaht.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, 7 ; FGO § 74 § 115 Abs. 2 ; GG Art. 100 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Nrn. 1 und 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob mit den Einwendungen der Kläger bezüglich der Auslegung und Anwendung des Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargelegt worden ist (vgl. zu den Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 2006 VIII B 114/05, BFH/NV 2006, 709, m.w.N.).