BFH - Beschluss vom 07.12.2006
IX B 7/06
Normen:
EStG § 7 § 7a ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 444
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 07.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 692/99

NZB: keine AfA bei Rücktritt vom Kaufvertrag

BFH, Beschluss vom 07.12.2006 - Aktenzeichen IX B 7/06

DRsp Nr. 2007/2482

NZB: keine AfA bei Rücktritt vom Kaufvertrag

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass es infolge eines Rücktritts vom Kaufvertrag an einer Anschaffung überhaupt fehlt, so dass keinerlei Absetzungen zu berücksichtigen sind (Anschluss an BFH-Urt. v. 28.6.2002 IX R 51/01, BStBl II 2002, 758).

Normenkette:

EStG § 7 § 7a ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die fristgerecht begründete Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhobene Verfahrensrüge, das Finanzgericht (FG) hätte den "angeblichen" Rücktritt vom Kaufvertrag "hinreichend genau und widerspruchsfrei" aufklären müssen, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Das FG hat seine Feststellung, dass ein Rücktritt vom einheitlichen Kauf- und Generalmietvertrag vorlag, auf die Angaben der Klägerin zu 1. des finanzgerichtlichen Verfahrens, gestützt, die es für glaubhaft hielt. Vor diesem Hintergrund hätte die Rüge, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt, die genaue Angabe erfordert, welche Ermittlungen das FG noch hätte anstellen und welche Beweise es noch hätte erheben sollen (vgl. zu den Darlegungsanforderungen im Einzelnen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz. 70).