Die fristgerecht begründete Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhobene Verfahrensrüge, das Finanzgericht (FG) hätte den "angeblichen" Rücktritt vom Kaufvertrag "hinreichend genau und widerspruchsfrei" aufklären müssen, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Das FG hat seine Feststellung, dass ein Rücktritt vom einheitlichen Kauf- und Generalmietvertrag vorlag, auf die Angaben der Klägerin zu 1. des finanzgerichtlichen Verfahrens, gestützt, die es für glaubhaft hielt. Vor diesem Hintergrund hätte die Rüge, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt, die genaue Angabe erfordert, welche Ermittlungen das FG noch hätte anstellen und welche Beweise es noch hätte erheben sollen (vgl. zu den Darlegungsanforderungen im Einzelnen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz. 70).
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