I. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA).
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die u.a. eigene und angemietete Binnenschiffe betreibt. Ihr alleiniger Gesellschafter war im Streitjahr (1992) Dr. Hans Gerd H, ihre Geschäftsführerin dessen Ehefrau. H war außerdem Alleingesellschafter der Beigeladenen; Frau H betrieb ein Einzelunternehmen, das seine Frachtaufträge ausschließlich von der Klägerin erhielt.
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