BFH - Beschluss vom 13.06.2005
I B 138/04
Normen:
FGO § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2212
BFH/NV 2005, 2212
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 15.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen I 170/03

NZB: keine Berücksichtigung des Beteiligtenvorbringens, Verletzung der Hinweispflicht

BFH, Beschluss vom 13.06.2005 - Aktenzeichen I B 138/04

DRsp Nr. 2005/16325

NZB: keine Berücksichtigung des Beteiligtenvorbringens, Verletzung der Hinweispflicht

1. Rügt die Klägerin die Nichtberücksichtigung ihres Vorbringens, ist ein Verfahrensmangel nur dann substantiiert dargelegt, wenn der übergangene Vortrag und die übergangenen Beweismittel genau angegeben worden sind. Dazu gehört u. a. auch die Angabe der Fundstelle in den Verfahrensakten.2. Das FG darf Erwägungen, die zumindest nicht fern liegen, in seine Überlegungen einbeziehen, ohne sie zuvor mit den Beteiligten zu erörtern. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt darin nicht.

Normenkette:

FGO § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die u.a. eigene und angemietete Binnenschiffe betreibt. Ihr alleiniger Gesellschafter war im Streitjahr (1992) Dr. Hans Gerd H, ihre Geschäftsführerin dessen Ehefrau. H war außerdem Alleingesellschafter der Beigeladenen; Frau H betrieb ein Einzelunternehmen, das seine Frachtaufträge ausschließlich von der Klägerin erhielt.