BFH - Beschluss vom 23.02.2007
VIII B 106/06
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1164
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 06.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1439/04

NZB: keine Beschwer, ESt-Festsetzung auf Null DM

BFH, Beschluss vom 23.02.2007 - Aktenzeichen VIII B 106/06

DRsp Nr. 2007/6498

NZB: keine Beschwer, ESt-Festsetzung auf Null DM

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Klage gegen einen auf Null DM lautenden ESt-Bescheid unzulässig ist, weil der Kl. insoweit nicht beschwert wird.2. Der ESt-Bescheid ist kein Grundlagenbescheid für das Verlustabzugsjahr. Über den Verlustabzug ist bindend erst im Rahmen des Verlustabzugsjahres zu entscheiden.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben mit der Beschwerde keinen bestimmten Zulassungsgrund bezeichnet. Allenfalls in Betracht käme ein Verfahrensmangel, weil das Finanzgericht (FG) anstelle durch Sach- durch Prozessurteil entschieden hat (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 80).

a) Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen Verfahrensmangel gestützt, so bedarf es hierfür eines Vortrags der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergäben. Außerdem muss dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung --ausgehend von der insoweit maßgebenden, ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122, m.w.N.).