BFH - Beschluss vom 28.04.2005
IX B 189/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1363
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1944/01

NZB: keine grundsätzliche Bedeutung bei bloßen Tatfragen

BFH, Beschluss vom 28.04.2005 - Aktenzeichen IX B 189/04

DRsp Nr. 2005/8948

NZB: keine grundsätzliche Bedeutung bei bloßen Tatfragen

Eine Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen lediglich einzelne Sachverhaltselemente des Streitfalls betreffen, die das FG im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls als Tatfrage zu würdigen hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 118 Abs. 2 ;

Gründe:

Die geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Die aufgeworfenen Rechtsfragen rechtfertigen keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Sie betreffen einzelne Sachverhaltselemente des Streitfalls, die das Finanzgericht (FG) im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls (§ 118 Abs. 2 FGO) als Tatfrage zu würdigen hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. September 2002 IX B 14/02, BFH/NV 2003, 191; vom 28. Januar 2003 VI B 161/00, BFH/NV 2003, 793).