BFH - Beschluss vom 31.08.2005
XI B 231/03
Normen:
EStG § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 1 2. Alt. ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 92
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 25.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2191/01

NZB: Klärungsbedürftigkeit - behauptete Verfassungswidrigkeit einer Norm

BFH, Beschluss vom 31.08.2005 - Aktenzeichen XI B 231/03

DRsp Nr. 2005/19059

NZB: Klärungsbedürftigkeit - behauptete Verfassungswidrigkeit einer Norm

1. Der Prüfungsmaßstab für die Vereinbarkeit eines Gesetzes mit dem Gleichheitssatz ist durch die Rechtsprechung des BVerfG geklärt. Es ist insoweit lediglich zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat.2. Um darzulegen, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 2. Alt. EStG klärungsbedürftig ist, hätten die Kl. deshalb aufzeigen müssen, inwieweit der Gesetzgeber bei der Definition des Existenzgründers die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit in willkürlicher Weise nicht eingehalten hat.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 1 2. Alt. ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).