BFH - Beschluss vom 05.09.2007
VI B 15/07
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2282
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 09.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 342/05

NZB: Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit

BFH, Beschluss vom 05.09.2007 - Aktenzeichen VI B 15/07

DRsp Nr. 2007/19057

NZB: Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit

Sowohl der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung als auch der zur Fortbildung des Rechts erfordert u. a., dass im angestrebten Revisionsverfahren die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist jedenfalls unbegründet.