BFH - Beschluss vom 19.08.2002
IX B 190/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 147

NZB; Klärungsbedürftigkeit; vorab entstandene WK

BFH, Beschluss vom 19.08.2002 - Aktenzeichen IX B 190/01

DRsp Nr. 2003/1379

NZB; Klärungsbedürftigkeit; vorab entstandene WK

1. Die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage im Allgemeininteresse erfordert u. a. eine Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rspr. und Literatur vertretenen Auffassungen. Bei bereits - wie hier zur Behandlung vorab entstandener WK - vorhandener BFH-Rspr. ist zusätzlich darzutun, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung erforderlich sein soll.2. Nach höchstrichterlicher Rspr. können Aufwendungen als vorab entstandene WK nur abgezogen werden, wenn der Entschluss zur Einkunftserzielung endgültig gefasst und später nicht wieder weggefallen ist. Der zeitliche Zusammenhang zwischen Aufwendungen und späterer Vermietung ist kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal für den WK-Abzug, ihm kommt vielmehr (nur) eine indizielle Bedeutung zu.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).