I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) meldete am 12. Mai 1995 beim Zollamt R zwei Sendungen Fleisch zum externen Versandverfahren an. In den dem Veterinärdienst vorgelegten Unterlagen hatte der Kläger eine Warensendung mit 315 Karton Rinderzungen und 1 663 Karton Rindfleisch sowie die andere Warensendung mit 360 Karton Rinderzungen und 3 904 Karton Schweinefleisch angegeben. Der Veterinärdienst beanstandete die Sendungen nicht. Das Zollamt R überführte die Waren in das externe Versandverfahren. Die den Versandscheinen T1-...50 und T1-...52 beigefügten Spezifikationen entsprachen nach Warenart, Warenmenge und Warenursprung den Angaben des Klägers.
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