BFH - Beschluss vom 08.04.2004
VII B 110/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1310
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 25.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 219/98

NZB: Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage, Sicherung einer einheitlichen Rspr.

BFH, Beschluss vom 08.04.2004 - Aktenzeichen VII B 110/03

DRsp Nr. 2004/11693

NZB: Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage, Sicherung einer einheitlichen Rspr.

1. An der Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie nach den für den BFH bindenden Feststellungen des FG im erstrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre.2. Die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO erfordert die Darlegung, dass dem FG ein schwerwiegender Fehler bei der Anwendung und Auslegung revisiblen Rechts unterlaufen ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) meldete am 12. Mai 1995 beim Zollamt R zwei Sendungen Fleisch zum externen Versandverfahren an. In den dem Veterinärdienst vorgelegten Unterlagen hatte der Kläger eine Warensendung mit 315 Karton Rinderzungen und 1 663 Karton Rindfleisch sowie die andere Warensendung mit 360 Karton Rinderzungen und 3 904 Karton Schweinefleisch angegeben. Der Veterinärdienst beanstandete die Sendungen nicht. Das Zollamt R überführte die Waren in das externe Versandverfahren. Die den Versandscheinen T1-...50 und T1-...52 beigefügten Spezifikationen entsprachen nach Warenart, Warenmenge und Warenursprung den Angaben des Klägers.