BFH - Beschluss vom 07.02.2007
I B 131/06
Normen:
FGO § 76 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 962
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 01.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1842/04

NZB: Klagebegründung, Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 07.02.2007 - Aktenzeichen I B 131/06

DRsp Nr. 2007/6149

NZB: Klagebegründung, Sachaufklärungspflicht

1. Das Gericht hat den Sachverhalt gemäß § 76 Abs. 1 FGO von Amts wegen zu erforschen.2. Inhalt und Intensität der richterlichen Ermittlungen stehen in einem zwingenden Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beteiligten. Je weniger die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen, umso weniger ist das Gericht zu weiterer Sachverhaltsaufklärung verpflichtet.3. Ein Sachverständigengutachten bzw. ein Beweisantrag auf Einholung eines solchen, kann nicht dazu dienen, eine ausreichend substantiierte Klagebegründung zu ersetzen.

Normenkette:

FGO § 76 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat seine Ermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht dadurch verletzt, dass es kein Sachverständigengutachten über den Wert der Wirtschaftsgüter eingeholt hat, die die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) von ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer erworben hat.