BFH - Beschluss vom 15.01.2007
IX B 239/06
Normen:
AO § 118 ; FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1088
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 03.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen V 132/2005

NZB: Kontoauszug kein VA, Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 15.01.2007 - Aktenzeichen IX B 239/06

DRsp Nr. 2007/6509

NZB: Kontoauszug kein VA, Sachaufklärungspflicht

1. Der (mehrseitige) Kontoauszug des FA hat lediglich informatorischen Charakter und stellt keinen VA i. S. des § 118 AO dar. Entsprechende Klärung kann durch einen Abrechnungsbescheid i. S. des § 218 Abs. 2 AO erreicht werden.2. Die Rüge eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht durch Übergehen von Beweisanträgen ist unschlüssig, wenn nach dem insoweit maßgebenden Standpunkt des FG eine weitere Aufklärung entbehrlich war.

Normenkette:

AO § 118 ; FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen sind die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.