BFH - Beschluss vom 21.06.2007
II B 169/05
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3, § 131 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1707
Vorinstanzen:
FG Münster - 8 K 1456/05 GrE - 22.9.2005,

NZB: Kostenentscheidung, Erledigung der Hauptsache

BFH, Beschluss vom 21.06.2007 - Aktenzeichen II B 169/05

DRsp Nr. 2007/13878

NZB: Kostenentscheidung, Erledigung der Hauptsache

1. Haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, beschränkt sich die Entscheidung des BFH darauf, über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. 2. Es entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, die Kosten des gesamten Rechtsstreits dem Kl. aufzuerlegen, wenn absehbar ist, dass seine Beschwerde keinen Erfolg gehabt hätte.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3, § 131 Abs. 2;

Gründe:

Nachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beschränkt sich die Entscheidung des Senats darauf, über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (vgl. § 138 Abs. 1, § 155 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 91a der Zivilprozessordnung -- ZPO --).

Es entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, die Kosten des gesamten Rechtsstreits dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufzuerlegen. Denn seine Beschwerde hätte keinen Erfolg gehabt und nicht zur Zulassung der Revision geführt. Der Kläger wäre damit im Ergebnis mit seiner Klage erfolglos geblieben.