BFH - Beschluß vom 17.02.1999
V B 124/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1111

NZB; kumulative Urteilsbegründung

BFH, Beschluß vom 17.02.1999 - Aktenzeichen V B 124/98

DRsp Nr. 1999/4256

NZB; kumulative Urteilsbegründung

Stützt sich die Entscheidung eines FG auf mehrere rechtliche Gesichtspunkte, so ist in der Beschwerdeschrift für jeden dieser Gründe ein Zulassungsgrund i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO darzulegen (Anschluss an BFH-Beschl. v. 29.05.1996 - I B 118/95, BFH/NV 1997, 66).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhielt von der F-GmbH eine Rechnung vom 15. Januar 1993 über die Lieferung des "Büro- und Geschäftsgebäudes" A-Straße (1 315 789,49 DM zuzüglich 184 210,51 DM Umsatzsteuer).

Das Grundstück A-Straße gehört den Eheleuten F, die sowohl an der Klägerin als auch der F-GmbH beteiligt waren.

Es ist nicht völlig geklärt, welche Vereinbarungen die Eheleute F, die F-GmbH und die Klägerin über die Errichtung und Nutzung des genannten Hauses getroffen hatten. Jedenfalls hatte die F-GmbH das Gebäude errichtet und die Klägerin es teils an die F-GmbH und teils an Frau F zu Wohnzwecken vermietet.

Die Klägerin machte in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1993 aus der bezeichneten Rechnung einen Teilbetrag als Vorsteuer geltend.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte den Vorsteuerabzug ab.