I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhielt von der F-GmbH eine Rechnung vom 15. Januar 1993 über die Lieferung des "Büro- und Geschäftsgebäudes" A-Straße (1 315 789,49 DM zuzüglich 184 210,51 DM Umsatzsteuer).
Das Grundstück A-Straße gehört den Eheleuten F, die sowohl an der Klägerin als auch der F-GmbH beteiligt waren.
Es ist nicht völlig geklärt, welche Vereinbarungen die Eheleute F, die F-GmbH und die Klägerin über die Errichtung und Nutzung des genannten Hauses getroffen hatten. Jedenfalls hatte die F-GmbH das Gebäude errichtet und die Klägerin es teils an die F-GmbH und teils an Frau F zu Wohnzwecken vermietet.
Die Klägerin machte in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1993 aus der bezeichneten Rechnung einen Teilbetrag als Vorsteuer geltend.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte den Vorsteuerabzug ab.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|