BFH - Beschluß vom 05.03.1999
V B 127/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1122

NZB; kumulative Urteilsbegründung

BFH, Beschluß vom 05.03.1999 - Aktenzeichen V B 127/98

DRsp Nr. 1999/5779

NZB; kumulative Urteilsbegründung

Stützt das FG seine Entscheidung kumulativ auf mehrere tragende Gründe, so muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) importierte im November 1992 über die deutsche Firma A Fahrzeuge. Die Firma A entrichtete in Deutschland Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 83 931 DM. Sie beantragte die Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer; der Antrag wurde Ende 1993 mit der Begründung abgelehnt, daß sie (die Firma A) im Auftrag der Klägerin gehandelt habe und somit diese den Erstattungsantrag hätte stellen müssen.

Die Klägerin forderte daraufhin beim Beklagten und Beschwerdegegner (Bundesamt für Finanzen --BfF--) die Antragsunterlagen an; sie erhielt diese noch im Dezember 1993.