BFH - Beschluß vom 17.04.2000
X B 9/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ; HGB § 249 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1334

NZB; kumulative Urteilsbegründung

BFH, Beschluß vom 17.04.2000 - Aktenzeichen X B 9/00

DRsp Nr. 2000/6491

NZB; kumulative Urteilsbegründung

1. Ist das Urteil eines FG kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, so muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund dargelegt werden und vorliegen. 2. Es entspricht ständiger BFH-Rspr., dass eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden ist, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Inanspruchnahme zu erwarten ist. Diese Voraussetzung ist nicht nach den subjektiven Erwartungen des Stpfl. zu prüfen, sondern auf der Grundlage objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender und spätestens bei Aufstellung der Bilanz erkennbarer Tatsachen aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns zu beurteilen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ; HGB § 249 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, teils weil eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt, teils weil eine solche grundsätzliche Bedeutung nicht gegeben ist.