BFH - Beschluss vom 22.02.2005
X B 97/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1085
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 09.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 327/02

NZB: kumulative Urteilsbegründung

BFH, Beschluss vom 22.02.2005 - Aktenzeichen X B 97/04

DRsp Nr. 2005/5948

NZB: kumulative Urteilsbegründung

Ist das finanzgerichtliche Urteil kumulativ auf mehrere Gründe gestützt (Doppelbegründung), muss hinsichtlich jeden Begründungsteils ein Zulassungsgrund dargelegt werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg.

1. Die Kläger halten die folgende Frage für rechtsgrundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO):

Können Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als mittelbare Vermögensübernehmer wiederkehrende Leistungen an ihren Vater als dauernde Last aufgrund einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen auch dann abziehen, wenn der Vater sein Vermögen auf die GmbH übertragen hat? Dies kann indes offen bleiben, denn das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung, die Zahlungen des Klägers nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) als dauernde Lasten anzuerkennen, zusätzlich --in einem zweiten Teil einer Doppelbegründung-- damit begründet, dass die Vermögensübertragung schon dem Grunde nach nicht als Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen gewertet werden kann.