BFH - Beschluss vom 06.06.2005
VI B 70/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1836
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 09.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 57/03

NZB: kumulative Urteilsbegründung

BFH, Beschluss vom 06.06.2005 - Aktenzeichen VI B 70/04

DRsp Nr. 2005/12615

NZB: kumulative Urteilsbegründung

Ist das angefochtene FG-Urteil auf mehrere tragende Begründungen gestützt, müssten die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision für jede dieser Begründungen dargelegt werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt ein Verfahrensmangel vor.

1. Wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Revision nach ständiger Rechtsprechung nur dann zugelassen werden, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt, deren Beantwortung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495; Seer in Tipke/Kruse, - , § Rz. 52). Daran fehlt es, wenn das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt hat, von denen nur eine grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. Gräber/Ruban, aaO., § 115 Rz. 31, m.w.N.).