BFH - Beschluss vom 30.08.2005
V B 62/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 90
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2721/03

NZB: kumulative Urteilsbegründung

BFH, Beschluss vom 30.08.2005 - Aktenzeichen V B 62/05

DRsp Nr. 2005/18909

NZB: kumulative Urteilsbegründung

Ist das Urteil eines FG kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund i. S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden und vorliegen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erwarb aufgrund eines Kauf- und Werkvertrags vom 22. Dezember 1999 von der Projektentwicklungsgesellschaft P-GmbH (Verkäuferin) eine Wohnung. Der Kaufpreis (Festpreis) betrug 225 000 DM einschließlich 31 034,48 DM Mehrwertsteuer. Die Verkäuferin hatte die Wohnung an die M-GmbH (Mieterin) vermietet, die sie nach Angaben der Klägerin als Büro nutzte. Laut Kauf- und Werkvertrag trat die Klägerin in das Mietverhältnis ein. Als Miete war ein Betrag von 1 184,83 DM vereinbart, der sich wie folgt zusammensetzte:

monatlicher Mietzins 900,00 DM

16 % Mehrwertsteuer 144,00 DM

Nebenkosten 140,83 DM

1 184,83 DM

Tatsächlich hat die Mieterin, an der die Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrags zu 50 % beteiligt war, keine Miete gezahlt.

In ihrer Umsatzsteuererklärung für 1999 machte die Klägerin die Umsatzsteuer von 31 034,48 DM als Vorsteuer geltend.