BFH - Beschluss vom 13.08.2007
III B 159/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 155; ZPO § 227 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2284
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 12.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1100/03

NZB: Mandatsniederlegung, Terminsverlegung

BFH, Beschluss vom 13.08.2007 - Aktenzeichen III B 159/06

DRsp Nr. 2007/19046

NZB: Mandatsniederlegung, Terminsverlegung

Der Hinweis auf die - zwischenzeitliche - Mandatsniederlegung, die kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt wurde, stellt keinen erheblichen Grund i. S. von § 227 Abs. 1 ZPO für eine Terminsverlegung dar. Das hätte vorausgesetzt, dass es sich um eine tatsächlich oder rechtlich schwierige Sache handelt und den Kl. an der Niederlegung des Mandats kein Verschulden traf.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 155; ZPO § 227 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielt als Abteilungsleiter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für das Jahr 1998 (Streitjahr) reichte er einen Jahresabschluss für einen Gewerbebetrieb "Leasing von Maschinen und technischen Anlagen" ein. Darin war ein Jahresfehlbetrag von 111 581 DM ausgewiesen, der in Höhe von 108 400 DM auf eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3, Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entfiel und im Übrigen (3 181 DM) auf eine Rückstellung für Abschluss- und Prüfungskosten. Nach seinen Angaben plante der Kläger, 28 Container zum Preis von jeweils 7 800 DM anzuschaffen und zu vermieten. Tatsächlich erwarb er durch Vertrag vom 19. Juni 2000 von der Firma X-GmbH 36 Container zum Preis von je 5 060 DM. Diese wurde mit der Verwaltung der Container beauftragt, der Kläger erhielt eine Mietgarantie.