BFH - Beschluß vom 25.03.1999
VII B 36/98
Normen:
AO §§ 34 191 Abs. 1 ; FGO §§ 76 96 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1308

NZB; mangelnde Sachaufklärung und grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluß vom 25.03.1999 - Aktenzeichen VII B 36/98

DRsp Nr. 1999/8318

NZB; mangelnde Sachaufklärung und grundsätzliche Bedeutung

1. Es ist keine Rechtsache von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die Rspr. des BFH geklärt, dass der Geschäftsführer einer GmbH seine steuerlichen Verpflichtungen auch dann zumindest grob fahrlässig verletzt, wenn er stillschweigend duldet, dass die kreditierende Bank durch Auswahl der ihr erteilten Überweisungsaufträge das FA gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt. 2. Zu den Anforderungen an die Rüge der mangelnden Sachaufklärung (Anschluss an BFH-Beschl. v. 28.07.1997 - VIII B 68/96, BFH/NV 1998, 29).

Normenkette:

AO §§ 34 191 Abs. 1 ; FGO §§ 76 96 115 Abs. 2 ;

Gründe: