BFH - Beschluss vom 22.05.2007
VI B 107/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1690
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 25.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1783/05

NZB: materielle Rechtsanwendung, Divergenz

BFH, Beschluss vom 22.05.2007 - Aktenzeichen VI B 107/06

DRsp Nr. 2007/12214

NZB: materielle Rechtsanwendung, Divergenz

1. Mit der Rüge unrichtiger Anwendung des materiellen Rechts ist die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht zu erreichen. 2. Eine Divergenz in der Würdigung der tatsächlichen Umstände begründet keine Divergenz i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe --Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --)-- und Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen im Streitfall nicht vor.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. In diesem Sinne ist eine Entscheidung des BFH u.a. dann erforderlich, wenn im Falle der sog. Divergenz das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Januar 2007 VI B 35/06, BFH/NV 2007, 941, m.w.N.).